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Behindertengleichstellungsrecht in der Praxis

Am 4.12.06 veranstaltete die ÖAR den „Nationalen Informationstag“ mit der Absicht, über den aktuellen Stand der praktischen Umsetzung des neuen Behindertengleichstellungsrechts zu berichten sowie einen Ausblick auf kommende Entwicklungen zu geben.

 

Das Behinderten-Gleichstellungsgesetz ist gleichzeitig mit der Novelle des Bundesbehinderten-Einstellungsgesetzes am 1.1.2006 in Kraft getreten. Im Anschluss ergänzte der Gesetzgeber noch das Bundesbehindertengleichstellungs-Begleitgesetz, welches seit 1.7.2006 einige Diskriminierungen für verschiedene Berufsgruppen beseitigt hat.

Diese Gesetzesmaterie stellt einen wesentlichen Schritt zur gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen an der Gesellschaft dar. So bietet es für Menschen mit unterschiedlichen Behinderungen sowie deren Angehörigen die Möglichkeit, Diskriminierungen und Belästigungen im Umfeld von Bundesorganen sowie privatrechtlichen Firmen, die Dienste und Güter öffentlich anbieten, aufzuzeigen und auch gegen Schadenersatz-Anspruch beseitigen zu lassen. Zur Vereinfachung der Abwicklung gibt es ein kostenfreies und unbürokratisches Schlichtungsverfahren über das Bundessozialamt, welches zwingend abzuhalten ist,  bevor es zu einem Gerichts­verfahren kommt.

Leitfaden für Betroffene bzw. gegebenenfalls deren Sachwalter:

  • Erstkontakt, Informationen: Hotline-Nummer 0800-311-899 (gebührenfrei österreichweit), man wird für den konkreten Fall zurückgerufen.
  • Schriftlicher Antrag um Schlichtung (formlos per Brief, Fax oder E-Mail, soll Name+Adresse des Schlichtungswerbers, Diskriminierungs-Grund, -Ort und -Zeitpunkt sowie Name der der Diskriminierung bezichtigten Person oder Institution enthalten).
  • Das Bundessozialamt lädt Schlichtungswerber + Schlichtungspartner zu Verhandlung vor.
  • Nach spätestens 3 Monaten muss entweder eine gütliche Einigung erreicht sein oder dem Schlichtungswerber eine Bestätigung über die erfolglose Schlichtung ausgestellt werden.

    Für die Schlichtung erwachsen dem Schlichtungswerber keine Kosten.
  • Im Falle der erfolglosen Schlichtung hat man zumindest 3 Monate Zeit, beim zuständigen Landesgericht Klage einzubringen (wahlweise das Landesgericht, wo der Diskriminierungsfall aufgetreten ist, oder wo der Diskriminierte wohnt).
  • Bei Schuldspruch besteht Anrecht auf Schadensersatz: Materiell (direkt+indirekt) und immateriell (mind. 400,- Euro bei Belästigung).
  • Unparteiische Beschwerdestelle in Diskriminierungsfragen: Behinderten-Anwalt Mag. Herbert Haupt, Hotline: 0800-80-80-16, E-Mail: office AT behindertenanwalt.gv.at

7. Dezember 2006 / lhw BS