HTML Version    Schriftgröße: A A A        

Das OGH-Urteil im Detail

1 2

Der vorliegende Sachverhalt und die wesentlichen Kernaussagen des OGH-Urteils werden im Folgenden angeführt, ergänzt durch die Gesetzestexte der Schadensdefinition im ABGB sowie der "Eugenischen Indikation" im StGB.

 

Aus den ARD-Rechtsnews 2008, 4610 vom 11.03.2008:

Arzthaftung nach der ungewollten Geburt eines behinderten Kindes

ABGB: § 1295 Abs 1
Wenn sich in der pränatalen Diagnostik Hinweise auf eine schwere Behinderung des Kindes ergeben, muss der Arzt die Mutter auf die Möglichkeit eines Schwangerschaftsabbruchs hinweisen.

Wurde der Mutter aufgrund eines schuldhaften Diagnose- bzw Beratungsfehlers des Arztes die Möglichkeit zu einem Schwangerschaftsabbruch genommen ("wrongful birth"), haftet der Arzt für den vollen Unterhalt des behindert geborenen Kindes, nicht nur für die behinderungsbedingten Mehrkosten. Dass der Unterhaltsaufwand für ein ungewollt geborenes Kind ein Schaden iSd § 1293 ABGB ist, kann nicht zweifelhaft sein.

Der Zweck der Pränataldiagnostik liegt auch darin, drohende, schwer wiegende Behinderungen des Kindes zu erkennen und der Mutter die sachgerechte Entscheidung über einen - gem § 97 Abs 1 Z 2 zweiter Fall StGB nicht rechtswidrigen - Schwangerschaftsabbruch zu ermöglichen. In den Schutzzweck des ärztlichen Behandlungsvertrags fällt auch das finanzielle Interesse der Mutter bzw der Eltern an der Vermeidung von Unterhaltsaufwendungen für ein behindertes Kind.

Der Arzt haftet nicht nur bei krassen Fehlern, sondern bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Eine wirtschaftliche Notlage der geschädigten Eltern ist keine Haftungsvoraussetzung.

Die ethische Problematik dieses Schadenersatzanspruchs rechtfertigt keine vom Vorliegen eines Mitverschuldens losgelöste Schadensteilung zwischen dem Arzt und den geschädigten Eltern.

Die Kausalität des Diagnose- bzw Beratungsfehlers der die Pränataldiagnostik durchführenden Risikoambulanz für den Schaden fällt nicht deshalb weg, weil der Frauenarzt, der die Mutter in die Ambulanz überwiesen hat, diesen Fehler in der Folge übersehen hat.

OGH-Urteil vom 11. 12. 2007, 5 Ob 148/07m

Sachverhalt: Auf Anraten ihrer Frauenärztin suchte die Erstklägerin in der 14. Schwangerschaftswoche die von der Beklagten betriebene Risikoambulanz auf, um eine pränatale Diagnostik vornehmen zu lassen. Sie erklärte unter Hinweis auf ihr Alter (36 Jahre), dass sie "auf Nummer sicher gehen" und ein gesundes Kind zur Welt bringen wolle. Das "first trimester screening" ergab, dass ein relativ geringes Risiko für das Vorliegen der Chromosomenstörung Trisomie 21 (Down-Syndrom) besteht. Auf Anraten des die Untersuchung durchführenden Arztes verzichtete die Erstklägerin deshalb auf eine Fruchtwasserpunktion, mit der die spätere Behinderung des Kindes festgestellt hätte werden können. Sie erhielt einen Termin für eine weitere Untersuchung. Bis zu diesem Zeitpunkt lag noch kein Diagnose- bzw Beratungsfehler vor.

Bei der zweiten Ultraschalluntersuchung in der 20. Schwangerschaftswoche übersah der Arzt der Risikoambulanz Anzeichen für einen beginnenden Wasserkopf des Kindes. Außerdem vereinbarte er mit der Klägerin keinen weiteren Untersuchungstermin, obwohl aufgrund der Lage des Fetus Gesicht, Hals/Haut, Extremitäten und Gesamtskelett nicht untersucht werden konnten. Bei einer Untersuchung der Extremitäten wären Klumpfüße erkennbar gewesen. Die Erstklägerin erhielt die Auskunft, dass "alles in Ordnung" sei. Das Kind kam in der 38. Schwangerschaftswoche mit einer Meningomyelozele höheren Schweregrads (Spaltbildung in der Wirbelsäule mit hervortretenden Teilen des Rückenmarks), beidseitigen Klumpfüßen und einem Wasserkopf zur Welt. Es musste mehrfach operiert werden und wird für immer behindert und an den Rollstuhl gefesselt bleiben. Die Erstklägerin hätte die Schwangerschaft abbrechen lassen, wenn ihr vor der Geburt bekannt gewesen wäre, dass ihr Kind an dieser Behinderung leiden wird.

Die Erstklägerin und der zweitklagende Vater des Kindes begehrten von der Beklagten Schadenersatz aus Vertrag für die gesamten bisher erbrachten und künftigen Unterhaltsaufwendungen (der Vater stützte sich dabei auf die auch ihn erfassenden Schutzwirkungen des von der Erstklägerin geschlossenen Behandlungsvertrags). Die Beklagte wendete ua ein, dass die Erstklägerin ein Mitverschulden trifft, weil sie auf eine Fruchtwasserpunktion verzichtet hat.

Entscheidung: Anders als das Erstgericht, das nur die behinderungsbedingten Mehrkosten zusprach, gab das Berufungsgericht der Klage in vollem Umfang statt. Der OGH bestätigte diese Entscheidung. Ein Mitverschulden der Erstklägerin lehnten alle drei Instanzen ab.

Anmerkung: Zum Umfang des Ersatzes bei "wrongful birth" Fortschreibung von 5 Ob 165/05h = Zak 2006/365, 214. Eine Arzthaftung aufgrund der ungewollten Geburt eines gesunden Kindes ("wrongful conception") hat der OGH in 6 Ob 101/06f = Zak 2006/610, 358 und 2 Ob 172/06t = Zak 2007/126, 77 mangels Schadens abgelehnt. Beachte zum Thema auch Rebhahn, Ersatz des vollen Unterhalts bei "wrongful birth"! Zak 2006/350, 206 und Kletecka, Erste Entscheidung des OGH zu "wrongful conception", Zak 2006/599, 343.

 

Dreißigstes Hauptstück — Von dem Rechte des Schadensersatzes und der Genugtuung
Schade

§ 1293 ABGB

Schade heißt jeder Nachteil, welcher jemandem an Vermögen, Rechten oder seiner Person zugefügt worden ist. Davon unterscheidet sich der Entgang des Gewinnes, den jemand nach dem gewöhnlichen Laufe der Dinge zu erwarten hat.
  
"Eugenische Indikation" (§ 97 Abs.(1) lit. 2 StGB)

(1) Die Tat ist nach §96 nicht strafbar,

  • 1.  

wenn der Schwangerschaftsabbruch innerhalb der ersten drei Monate nach Beginn der Schwangerschaft nach vorhergehender ärztlicher Beratung von einem Arzt vorgenommen wird;

oder

  • 2.  

wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer nicht anders abwendbaren ernsten Gefahr für das Leben oder eines schweren Schadens für die körperliche oder seelische Gesundheit der Schwangeren erforderlich ist oder eine ernste Gefahr besteht, daß das Kind geistig oder körperlich schwer geschädigt sein werde, oder die Schwangere zur Zeit der Schwängerung unmündig gewesen ist und in allen diesen Fällen der Abbruch von einem Arzt vorgenommen wird;

oder

  • 3.  

wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Rettung der Schwangeren aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr unter Umständen vorgenommen wird, unter denen ärztliche Hilfe nicht rechtzeitig zu erlangen ist.

(2) Kein Arzt ist verpflichtet, einen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder an ihm mitzuwirken, es sei denn, daß der Abbruch ohne Aufschub notwendig ist, um die Schwangere aus einer unmittelbar drohenden, nicht anders abwendbaren Lebensgefahr zu retten. Dies gilt auch für die im Krankenpflegefachdienst, in medizinischtechnischen Diensten oder im Sanitätshilfsdienst tätigen Personen.

(3) Niemand darf wegen der Durchführung eines straflosen Schwangerschaftsabbruchs oder der Mitwirkung daran oder wegen der Weigerung, einen solchen Schwangerschaftsabbruch durchzuführen oder daran mitzuwirken, in welcher Art immer benachteiligt werden.