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Finanzielle Hilfen

Hilfe durch Freunde, Familie und Fachleute - seelische Unterstützung - ist das eine, was Eltern eines behinderten Kindes brauchen. Das andere ist finanzielle Unterstützung. Hier ist ein Überblick über finanzielle Leistungen, auf die Sie Anspruch haben.

 

Erhöhte Familienbeihilfe
Die Antragstellung erfolgt beim Wohnsitzfinanzamt.
Monatliche Höhe: ab Geburt des Kindes 105,40 €
ab Monat der Vollendung des 3. Lebensjahres: 112,70 €
ab Monat der Vollendung des 10. Lebensjahres: 130,90 €
ab Monat der Vollendung des 19. Lebensjahres: 152,70 €
Der Zuschlag bei erheblicher Behinderung, beträgt 138,30 €
Der Nachweis ist mittels ärztlicher Bestätigung durch das Bundessozialamt zu erbringen.
Bei zusätzlichen Pflegegeld-Bezug werden 60 € vom Pflegegeld abgezogen. Der Kinderabsetzbetrag von 58,40 € pro Kind wird mit der FBH ausbezahlt.
Erwachsene Waisen können die FBH + Zuschlag ein Leben lang selbst beziehen.
Antragsmöglichkeit auch rückwirkend für 5 Jahre.

Außergewöhnliche Belastung für  Kinder mit Behinderung
Die Antragstellung erfolgt beim Wohnsitzfinanzamt im Rahmen der Steuererklärung.
Je nach Ausmaß der Behinderung stehen Ihnen verschiedene Freibeträge zu.
Ab 25% Behinderung kann man einen pauschalen Freibetrag beantragen, bei 25 - 34% Behinderung besteht Anspruch auf 75 € Freibetrag im Jahr, bei 35 - 44% auf jährlich 99 € und bei 45 - 49% auf jährlich 243 €.
Die monatliche Höhe für Kinder ab 50%iger Behinderung beträgt    262 €. Zusätzlich können u.a. Schulgelder Werkstattbeiträge, Wohanhausbeiträge und Betreuungskosten geltend gemacht werden. Seit 1.6.1996  wird ein eventuell vorhandener Pflegegeldbezug abgezogen. Der Freibetrag von 262 € monatlich ist um das erhaltende Pflegeld zu kürzen.
Bei Vollunterbringung wird für jeden untergebrachten Tag 1/30 einbehalten. In diesem Fall gibt es die Möglichkeit, bei Unterbringung des  Angehörigen mit Behinderung in einem Wohnhaus oder/und Werkstatt, die dafür an die Förderstätte zu zahlenden Beiträge als außergewöhnliche Belastung (ohne irgendwelche Abzüge) abzusetzen. 

Pflegegeld
Die Antragstellung für Personen, die keine eigene Pension beziehen erfolgt bei der MA 40: Referat V/3, 3., Thomas-Klestil-Platz 8;       Telefon: 01/531 14 85 85
Sollte das Kind oder die erwachsene Person eine Waisen- oder Halbwaisenpension beziehen oder eine eigene Pension erworben haben, dann ist bei der pensionsauszahlenden Stelle einzureichen.
Bezugsmöglichkeit besteht ab Geburt des Kindes. Bei gleichzeitigen Bezug der erhöhten Familienbeihilfe und eines Pflegegeldes werden 60 € vom Pflegegled abgezogen.
Die Höhe des Pflegegeldes beträgt je nach Einstufung bei Neuantrag zwischen 154,20€ und 1.655,80 € (=höchste Pflegegeldstufe).

Ist die Person mit Behinderung in einer Werkstatt beschäftigt und wohnt noch bei den Angehörigen, behält die Gemeinde Wien 30% des Pflegegeldes ein. Bei gleichzeitiger Beschäftigung in der Werkstatt und Wohnen im Wohnhaus (="Vollunterbringung") wird das gesamte Pflegegeld einbehalten, bis auf  123,25 €, die der Person mit Behinderung als Taschengeld verbleiben. Bei gleichzeitigem Bezug von Pension/Waisenpension kann das Taschengeld höher (abhängig von der Pensionshöhe) sein.

Kostenlose Selbstversicherung in der Pensionsversicherung
Wenn Sie von der Pflege des Kindes in Anspruch genommen werden, sodass Sie nicht berufstätig sein können, haben Sie die Möglichkeit sich für die Zeiten der Pflege eines  Kindes bzw. Erwachsenen mit Behinderung kostenlos selbst zu versichern. Diese Zeiten sind pensionsbegründend, laufen bis zum 40.Lebensjahr des Kindes und können auch von einer anderen Pflegeperson (nicht nur von der Mutter) beansprucht werden.
Die Antragstellung erfolgt bei der Pensionsversicherungsanstalt, bei der die pflegende Person ursprünglich versichert war. Sollte noch keine Versicherung bestanden haben, dann bei der Versicherungsanstalt der Angestellten. Voraussetzung ist der Bezug der erhöhten Familienbeihilfe.

Dauerleistung
Die Antragstellung erfolgt beim zuständigen Sozialzentrum ab dem vollendeten 18. Lebensjahr. Wenn sonst kein eigenes Einkommen vorhanden ist, beträgt die Dauerleistung laut Stand 1.1.2010 jährlich  14 x 744,01 € und ist unabhängig von der Höhe des Einkommens der Eltern. Ist sonstiges eigenes Einkommen vorhanden (Waisenpension, Leibrente, Mieteinkünfte usw.), das niedriger ist als der Betrag von  744,01 €, so wird der Differenzbetrag ausbezahlt. Gelangt der behinderte Mensch zu Vermögen, zum Beispiel durch Erbschaft, wird die Dauerleistung einbehalten bis das Vermögen aufgebraucht ist, jedoch bleibt ein Betrag von etwa 3.720 € erhalten. Die Überprüfung und Beurteilung des Einzelfalls obliegt dem örtlich zuständigen Sozialzentrum. Die Dauerleistung wird parallel zu einem ev. Pflegegeldbezug gewährt.

Waisenpension
Die Waisenpension ist eine Leistung, die den hinterblíebenen Kindern eine soziale Absicherung garantiert. Der Verstorbene muss zum Zeitpunkt seines Todes Anspruch auf Invaliditäts-Berufsunfähigkeits-bzw. Alterspension gehabt haben. Bei Menschen mit einer geistigen Behinderung wird die Waisenpension ausbezahlt, wenn die "Erwerbsunfähigkeit" schon immer vorhanden war oder vor der Vollendung des 18. Lebensjahres oder während der Schul-oder Berufsausbildung vor Vollendung des 27. Lebensjahres enstanden ist.
Die Waisenpension muss beantragt werden. Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach dem Tod des Versichtern einzubringen, um einen Pensionsanspruch mit dem auf den Todestag folgenden Tag zu haben. Die Höhe der Pension ist abhängig vom Waisenstatus und beträgt 24% der Pension des Verstorbenen für einfacht Verwaiste (Halbwaise) und 36% der Pension für doppelt Verwaiste (Vollwaise). Wenn beide Elternteile versichert waren, bekommt die doppelt verwaiste Person zwei Waisenpensionen. Sind nicht genügend Versicherungzeiten vorhanden, gibt es eine einmalige Zahlung statt der Pension.
Formulare und nähere Informationen erhalten Sie bei den Pensionsversicherungsanstalten bzw. Versicherungsträgern, bei dem der Versicherte in den letzten Jahren überwiegend versichert war.

Schulfahrtbeihilfe
Eltern von Kinder und Jugendlichen mit Behinderung , denen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht zugemutet werden kann und die mit dem Kraftfahrzeug der Eltern zur Schule gebracht werden müssen, können um Schulfahrtbeihilfe ansuchen. Die Höhe der Beihilfe ist abhängig von der Distanz zwischen Schule und Wohnort sowie von der Anzahl der Schultage in der Woche. Über eventuelle Restkosten entscheidet das zuständige Amt der Landesregierung.
Der Antrag muss beim Wohnsitzfinanzamt gestellt werden.

Therapiekostenersatz
Wurde für das Kind mit Behinderung eine Therapie verordnet, so ist ein Zuschuss zu den Therapiekosten möglich, jedoch ist auch ein Selbstbehalt vorgeschrieben.
Diesen Zuschuss kann man bei der zuständigen Krankenkasse und dem Amt der Landesregierung beantragen. Es ist ein formloser Antrag, dem der ärztliche Verordnungsschein, evtl. ein ärztliches Gutachten sowie die Rechnung über die Therapiekosten beigelegt werden.

Fahrtkostenersatz bei Therapie
Wenn Eltern regelmäßig mit dem Kind mit Behinderung zur Therapie oder zum Arzt müssen, können sie um Ersatz ihrer Fahrtkosten ansuchen. Die Rückvergütungshöhe ist abhängig von den zurückgelegten Distanzen und der Art des benutzten Verkehrsmittels. Es wird nur die Fahrt zum nächstgelegenen Vertragsarzt vergütet.
Auch Fahrtkosten zu Hilfsmittelfirmen können rückerstattet werden. Der Antrag muss bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden, es genügt eine formlose Bestätigung vom behandelnden Arzt bzw. Therapeuten.

Kostenersatz für Hilfsmittel
Für Kinder mit Behinderung, die Hilfsmittel benötigen, kann ein Zuschuss zu den Kosten gewährt werden. Die Höhe des Kostenersatzes ist variabel, ein Selbstbehalt ist zu berücksichtigen. Restkosten können vom zuständigen Amt der Landesregierung und der zuständigen Landesstelle des Bundessozialamtes übernommen werden.
Ein formloser Antrag muss bei der zuständigen Krankenkasse gestellt werden; ärztlicher Verordnungsschein, Kostenvoranschlag bzw. Rechnung für die Hilfsmittel werden beigelegt.

Behindertenpass
Dieser Lichtbildausweis dient als Nachweis der Behinderung z.B. bei Ämtern und Versicherungen. Der Pass wird auch von Freizeit- und Kultureinrichtungen im In-und Ausland für Ermäßigungen anerkannt. Ebenso bewirkt er einen Steuerfreibetrag.
Anspruch auf den Behindertenpass haben Personen, die einen Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. haben und in Österreich leben.
Voraussetzungen sind:

  • Feststellung des Grades der Behinderung durch Bescheid oder Urteil
  • Bezug einer Geldleistung wegen Invalididät, Berufs-, Erwerbs,- oder Dienstunfähigkeit
  • Bezug eines Pflegegeldes vom Bund
  • Bezug der erhöhten Familienbeihilfe

Der Pass wird bei der Landesstelle des Bundessozialamtes beantragt, die Ausstellung ist gebührenfrei.

Rezeptgebührenbefreiung
Voraussetzung für Rezeptgebührenbefreiung ist ein geringes Einkommen. Ab 1.1 2008 musss jeder Versicherter nur so lange Rezeptgebühr bezahlen, bis er im laufenden Jahr mit diesen Zahlungen einen Betrag von 2% seines Nettoeinkommens erreicht hat. Die Befreiung ist für alle Kassen gültig. Informationen sind erhältlich beim Sozialversicherungscenter, Tel.:05 124 33 60.

Gebührenbefreiung für Radio, Fernsehen und Telefon
Bei sozialer und/oder körperlicher Hilfsbedürftigkeit kann eine Befreiung von den Rundfunkgebühren beantragt werden. Aber auch die Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt (ehemals Befreiung von den Telefongrundgebühr) wird über die GIS Gebühren Info Service GmbH durchgeführt.
Antragsformulare sind in speziell gekennzeichneten Trafiken, beim Postamt, in Filialen der Raiffeisenbank oder direkt bei der GIS erhältlich.
Informationen auf der Homepage der GIS.

Wiener Familienzuschuss
Für Eltern, in deren Haushalt ein Kind im 2. und 3. Lebensjahr lebt, die die österreichische Staatsbürgerschaft haben bzw. EWR- Bürger sind und den ordentlichen Wohnsitz seit mindestens einem Jahr vor Geburt des Kindes in Wien haben. (Nichtösterreicher: 3 Jahre Hauptwohnsitz in Wien). Der Antrag wird beim zuständigen Amt für Jugend und Familie gestellt. Der Zuschuss beträgt bis zu 152 € im Monat.

Mobile Kinderkrankenpflege
Für Kinder nach chirurgischen Eingriffen, chronisch kranke und Kinder mit Behinderung besteht die Möglichkeit einer medizinischen Hauskrankenpflege (auf Verordnungsschein; keine Kosten für die Eltern) und einer anschließenden Langzeithauskrankenpflege als Entlastung für die Eltern (es bleibt ein Selbstbehalt von ca. 7 €/Stunde ab Erhalt des Pflegegeldes). Nähere Informationen auf der Homepage von MOKI

Familienhilfe
Wenn die Versorgung der Kinder in Krisensituationen (z.B. Trennung, Erkrankung, Haft, Spitalsaufenthalt der Eltern, Risikoschwangerschaft, Mehrlingsgeburt) nicht gewährleistet ist, kann beim Amt für Jugend und Familie/Soziale Arbeit mit Familien ein Antrag auf Familienhilfe gestellt werden. Eine Familienhelferin der Caritas kommt bis zu 8 Stunden täglich in die Familie. Die Ermäßigung des Kostenbeitrages ist sozial nach Einkommen der Eltern gestaffelt.

Zusatzbetreuung
Für Kinder mit Behinderung, die einen zusätzlichen Betreuungs- oder Unterstützungsbedarf haben oder wenn eine zusätzliche Betreuungsperson, etwa für außerschulische Integrationshilfe, gebraucht wird. Ein formloser Antrag wird beim Amt der Landesregierung gestellt.