Was ist eine Sachwalterschaft? Wenn ein Mensch mit einer geistigen Behinderung oder psychischen Krankheit nicht in der Lage ist, bestimmte Angelegenheiten selbst zu erledigen, ohne dabei Gefahr zu laufen, benachteiligt zu werden, braucht er eine gesetzliche Vertretung. Zunächst wird geklärt, ob es eine Alternative zur Sachwalterschaft gibt. Gibt es keine, kann ein Sachwalter bestellt werden. Er übernimmt die gesetzliche Vertretung des Betroffenen in denjenigen Bereichen, in denen der Betroffene sich selbst nicht vertreten kann. In allen anderen Bereichen kann der Betroffene sein Leben weiterhin weitgehend frei von Einschränkungen gestalten.
Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens (z.B. Einkauf von Lebensmitteln und Kleidung, Bezahlung der Miete) Rechtsgeschäfte zur Deckung des Pflegebedarfs (z.B. Kauf von Pflegeutensilien, Organisation einer Pflegekraft) Geldendmachung von Ansprüchen, die sich durch Alter, Krankheit oder Behinderung ergeben (z.B. Pflegegeldantrag, Sozialhilfeantrag, Antrag auf Rundfunkgebührenbefreiung) Zustimmung zu einfachen medizinischen Behandlungen, nicht zu schwerwiegenden Eingriffen, wie beispielsweise risikoreiche Operationen, Amputationen oder das Legen einer PEG-Sonde)
die Vertretung des Betroffenen vor Ämtern, Behörden und gegenüber privaten Vertragspartnern die Geltendmachung finanzieller Ansprüche, die Verwaltung von Vermögen und Einkommen die Zustimmung zu medizinischen Behandlungen
Eine Entscheidung gegen die Wünsche des Betroffenen darf ein Sachwalter nur dann treffen, wenn diese Wünsche klar dem objektiven Wohl des Betroffenen schaden. Hat der Betroffene vor Verlust der Einsichtsfähigkeit eine verbindliche Patientenverfügung oder eine Vorsorgevollmacht erstellt, muss sie vom Sachwalter befolgt werden.Der Sachwalter hat die Pflicht, den Betroffenen dabei zu unterstützen, sein Leben nach seinen Vorstellungen und Wünschen im Rahmen seiner Fähigkeiten und Möglichkeiten zu gestalten. Der Betroffene hat das Recht, vom Sachwalter über wichtige Maßnahmen in Bezug auf seine Person oder sein Vermögen rechtzeitig verständigt zu werden. Der Betroffene hat jederzeit das Recht, in den Gerichtsakt Einsicht zu nehmen. Das Gericht darf Fremden keine Auskünfte über die Vermögensverhältnisse des Betroffenen geben. Der Betroffene hat das Recht, beim Pflegschaftsgericht eigene Anträge zu stellen und gegen Beschlüsse Rekurs zu erheben. Die persönliche Freiheit des Betroffenen darf weder vom Sachwalter noch vom Pflegschaftsgericht durch Zwangsmaßnahmen oder Beschränkungen beeinträchtigt werden.
Wie lange bleibt eine Sachwalterschaft aufrecht?
Es gibt immer wieder Gründe, um eine Sachwalterschaft zu erweitern, einzuschränken oder aufzuheben. Zum Beispiel, wenn sich der Gesundheitszustand des Betroffenen verbessert bzw. verschlechtert, wenn die Aufgaben des Sachwalters abgeschlossen sind oder wenn sich herausstellt, dass der Wirkungskreis des Sachwalters ursprünglich zu eng bzw. zu weit gefasst worden ist. Beide – der Betroffene und der Sachwalter – können in einem solchen Fall einen entsprechenden Antrag an das Gericht stellen. Auch der Wegfall der ursprünglich vorgelegenen „Angelegenheiten“ sollte zur Aufhebung der Sachwalterschaft führen. Für weiterführende Informationen, vor allem zu den Bereichen "Medizinische Maßnahmen" sowie "Bestimmung des Wohnorts" verweisen wir auf die Broschüre "Sachwalterschaft - Wissenswertes für Betroffene, Angehörige und Interessierte" des Bundesministerium für Justiz. 4. Juli 2007/lhw
Der Sachwalter kann für eine einzelne Angelegenheit, für einen Kreis von Angelegenheiten oder – wenn es unvermeidlich ist – für alle Angelegenheiten des Betroffenen zuständig sein. Personensorge Kein Sachwalter ist verpflichtet, die Pflege und Versorgung des Betroffenen selbst zu übernehmen. Er ist aber verpflichtet, persönlichen Kontakt zum Betroffenen zu halten (mindestens einmal im Monat) und sich um die Organisation der ärztlichen Versorgung und sozialen Betreuung zu bemühen. Diese grundlegende Aufgabe des Sachwalters heißt Personensorge.
Wenn der Betroffene zu Beispiel Gefahr läuft zu verwahrlosen, ist es die Aufgabe des Sachwalters, ihm die Unterstützung und Hilfe von sozialen Einrichtungen anzubieten. Aber nicht immer erkennt der Betroffene die Notwendigkeit dieser Hilfe, und manchmal ist es schwierig, ihn zur Annahme von Unterstützung zu motivieren. Der Sachwalter muss akzeptieren, dass es letztendlich der Betroffene ist, der entscheidet, ob er ein Hilfsangebot annimmt oder nicht. Medizinische Maßnahmen und Bestimmung des Wohnortes
Der Betroffene entscheidet grundsätzlich selbst über medizinische Maßnahmen oder seinen Wohnort. Nur wenn er nicht einsichts- und urteilsfähig ist, muss ein Sachwalter die Zustimmung erteilen. Bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen, sowie bei dauerhafter Änderung des Wohnortes muss die gerichtliche Genehmigung eingeholt werden.
Welche rechtlichen Wirkungen hat eine Sachwalterschaft? Geschäftsfähigkeit Der Betroffene steht unter dem besonderen Schutz der Gesetze. Um ihn vor Nachteilen zu schützen, ist er innerhalb derjenigen Bereiche, für die der Sachwalter bestellt wurde, nicht geschäftsfähig. Das bedeutet, dass er in diesen Bereichen nicht selbst Verträge abschließen, Anträge stellen oder sonst rechtlich tätig werden kann. Schließt er ohne Mitwirkung des Sachwalters ein Geschäft ab, ist es schwebend unwirksam, das heißt, es wird ohne nachträgliche Genehmigung des Sachwalters nicht rechtswirksam – ganz unabhängig davon, ob der Vertragspartner von der Sachwalterschaft weiß oder nicht. Der Sachwalter kann einen Vertrag ausdrücklich oder stillschweigend genehmigen. Unter einer stillschweigenden Genehmigung versteht man beispielsweise das Einzahlen einer Rechnung.
Das Gericht kann dem Betroffenen das Recht einräumen, bestimmte Entscheidungen selbst zu treffen (z.B. freie Verfügung über bestimmte Sachen, über das Einkommen oder über Teile davon). Geringfügige Angelegenheiten (zum Beispiel kleinere Einkäufe, die vom Betroffenen sofort bezahlt werden) sind trotz Sachwalterschaft wirksam.
Außerhalb des Wirkungskreises des Sachwalters ist der Betroffene weiterhin voll geschäftsfähig. Wenn sich allerdings erweist, dass die Tragweite eines Geschäftes vom Betroffenen nicht abzuschätzen war, kann es möglicherweise im Nachhinein in einem zivilrechtlichen Verfahren für ungültig erklärt werden.
Die Bestellung eines Sachwalters hat keine Auswirkungen darauf, ob der Betroffene im Falle eines rechtswidrigen Verhaltens Schadenersatz leisten muss bzw. strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann. Für diese Fragen werden im Einzelfall eigene ärztliche Gutachten eingeholt.
Die Rechte des Betroffenen
Wer kann Sachwalter sein? Nahestehende Personen Am häufigsten werden von den Gerichten nahestehende Personen (Angehörige, Freunde, Bekannte) der betroffenen Menschen als Sachwalter bestellt. Voraussetzung dafür ist, dass dies dem Wohl des betroffenen Menschen entspricht.
Nahestehende Personen, die vom Gericht als geeigneter Sachwalter bestellt werden, können diese Aufgabe nur dann ablehnen, wenn sie ihnen aus nachvollziehbaren Gründen nicht zumutbar ist. Die Übernahme von mehr als fünf Sachwalterschaften durch nahestehende Personen ist unzulässig. Wird ein Mensch mit Behinderung volljährig, ist grundsätzlich derjenige Elternteil als Sachwalter zu bestellen, der bereits bisher mit der Obsorge betraut war. Ist keine nahestehende Person zur Verfügung, wird ein Sachwalterverein, ein Notar oder ein Rechtsanwalt bestellt.
Wer sucht den Sachwalter aus?
Die Entscheidung, wer als Sachwalter bestellt wird, trifft das Gericht. Dabei steht das Wohl des betroffenen Menschen im Vordergrund, sein Wunsch muss berücksichtigt werden.
Was sind die Aufgaben eines Sachwalters? Gesetzliche Vertretung Grundsätzlich hat ein Sachwalter die Aufgabe, die Interessen des Betroffenen zu wahren. Der Kreis seiner konkreten Aufgaben wird vom Richter für jeden Fall individuell festgelegt. Zu den Aufgaben eines Sachwalters kann beispielsweise gehören:
Selbstverständlich kann der Betroffene einer Handlung seines vertretungsbefugten Angehörigen jederzeit widersprechen. Dazu muss er sich selbst oder über eine Vertrauensperson an das Pflegschaftsgericht oder an einen Notar wenden. Die Folge wird in vielen Fällen die Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens sein.
Wie kommt es zu einer Sachwalterschaft?
Meistens kommt die Anregung für ein Sachwalterschaftsverfahren von einem Angehörigen, einer Behörde oder einer psychosozialen Einrichtung. Die Anregung kann schriftlich oder in Form eines Gespräches erfolgen. Ansprechpartner ist der Pflegschaftsrichter desjenigen Bezirksgerichtes, das für den Wohnort des Betroffenen zuständig ist. Der Betroffene kann natürlich auch selbst einen entsprechenden Antrag bei Gericht stellen. Alternativen zur Sachwalterschaft Kann ein Mensch trotz geistiger Behinderung oder psychischer Krankheit seine Angelegenheiten selbst meistern – etwa mit Hilfe seiner Familie oder psychosozialer
Dienste – darf kein Sachwalter bestellt werden. Dasselbe gilt auch, wenn der Betroffene von einem nächsten Angehörigen vertreten wird. Somit wird dem Selbstbestimmungsrecht des behinderten Menschen vom Gesetzgeber ein großer Stellenwert eingeräumt. Vertretung durch einen nächsten Angehörigen Zu den nächsten Angehörigen zählen Eltern, volljährige Kinder und der im gleichen Haushalt lebende Ehepartner oder Lebensgefährte. Handelt es sich um einen Lebensgefährten, muss er seit mindestens drei Jahren im selben Haushalt wohnen. Hinweis Um eine Vertretungsbefugnis zu bekommen, muss der Angehörige einem Notar seiner Wahl ein ärztliches Zeugnis vorlegen, das die fehlende Geschäftsfähigkeit des Betroffenen bestätigt. Außerdem muss er nachweisen, dass er ein Angehöriger des Betroffenen ist. Der Notar registriert die Vertretungsbefugnis im Österreichischen Zentralen Vertretungsverzeichnis (ÖZVV) und händigt dem Angehörigen eine Bestätigung aus. Mit dieser Bestätigung kann sich der Angehörige als vertretungsbefugt ausweisen.
Vertretungsbefugte Angehörige können den Betroffenen in folgenden Bereichen vertreten: |
Für weiterführende Informationen, vor allem zu den Bereichen "Medizinische Maßnahmen sowie "Bestimmung des Wohnorts" verweisen wir auf die Broschüre "Sachwalterschaft - Wissenswertes für Betroffene, Angehörige und Interessierte" des Bundesministerium für Justiz
Drei Personen mit Behinderung zur Sachwalterschaft
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